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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

    

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1. ANWENDUNGSBEREICH UND ABWEHRKLAUSEL
Verkäufe und Lieferungen der Merit Medical Austria GmbH (“Merit”) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (“Lieferbedingungen”), die vom Kunden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Anwendung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Merit diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote von Merit sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Merit zustande, wobei für diesen ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung und diese Lieferbedingungen maßgeblich sind. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen sind nur wirksam, wenn sie von einem dazu befugten Mitarbeiter von Merit schriftlich bestätigt wurden. Die Mitarbeiter des Außendienstes sind nicht befugt, Merit zu vertreten. Insbesondere können sie keine Verträge abschließen und verbindliche Zusagen in Bezug auf die Produkte oder andere Bedingungen machen.

3. PREISE UND KOSTEN
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die von Merit angebotenen oder mit Merit vereinbarten Preise in Euro. Die Preise verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert berechnet wird. Sämtliche Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Bei Fälligkeit der Zahlung hat der Kunde Merit spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei Merit eingelangt sind. Bei ungenütztem verstreichen dieser Zahlungsfrist nach Erhalt der jeweiligen Rechnung, befindet sich der Kunde in Verzug.
4.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Merit berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen oder Verzugszinsen in Höhe des nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Basiszinssatzes pro Jahr zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Merit auch berechtigt, Zinseszinsen ab dem Tag der Übergabe der Produkte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die bei Zahlungsverzug anfallenden Mahn- und Inkassospesen zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Dies umfasst in jedem Fall einen Pauschalbetrag von EUR 40 als Ersatz für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Verzuges des Kunden mit einer (Teil-)Zahlung ist Merit berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheitsleistung für zukünftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
4.3. Wird Merit das Risiko der Unmöglichkeit der Erfüllung von Verpflichtungen durch den Kunden nach Vertragsabschluss bekannt, ist Merit berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind diese Vorauszahlungen oder Sicherheiten auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet worden, kann Merit einzelne oder alle betroffenen Verträge ganz oder teilweise aufkündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Merit vorbehalten.
4.4. Die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung anerkannt, unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt darüber hinaus voraus, dass die Gegenforderung des Kunden aus dem gleichen Vertrag stammt.

5. LIEFERUNG

5.1. Die Lieferung erfolgt “ab Werk” bzw “ex works”, verladen (EXW Incoterms 2020). Die Gefahr geht mit der Übergabe der Produkte an den vom Käufer benannten Spediteur auf den Kunden über. Der Kunde hat alle Transport- und/oder Versandvorkehrungen zu treffen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ein beteiligter Spediteur, falls vorhanden, gilt nicht als Gehilfe von Merit.
5.2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten gegenüber Merit, so ist Merit unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen zu lagern und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die bei ordnungsgemäßer Annahme oder Mitwirkung des Kunden nicht angefallen wären.
5.3. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart sind, der Kunde Merit alle für die Durchführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat und der Kunde etwaige Vorauszahlungen in der von den Parteien vereinbarten Weise und Höhe geleistet hat. Die von den Parteien vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später abgeschlossenen Zusatz- oder Ergänzungsverträgen verlängern oder verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
5.4. Merit ist befugt, aus wichtigem Grund Teillieferungen vorzunehmen bzw. Teilrechnungen ausstellen, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.5. Merit übernimmt keine Haftung für den Transport und/oder den Versand.

6. UNVOLLSTÄNDIGE LIEFERUNG.
Hat der Kunde eine Lieferung, für die kein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich vereinbart wurde, nach Erhalt der zugehörigen Rechnung nicht innerhalb von drei (3) Kalendertagen vollständig erhalten, muss der Kunde dies Merit innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungserhalt mitteilen. Erhält Merit innerhalb dieser Frist keine Mitteilung über eine unvollständige Lieferung, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Lieferung vollständig erhalten hat, es sei denn, der Kunde weist die Unvollständigkeit der Lieferung nach. Die in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Rechten des Kunden bei Mängeln und Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.

7. FRACHTKOSTEN
Die Frachtkosten sind vom Kunden zu bezahlen und zwar für alle Bestellungen von Produkten, die per Standardversand unter dem von Merit angegebenen Mindestbestellwert geliefert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebühren für Nachtexpresslieferungen für alle Bestellungen, die per Nachtexpress geliefert werden zu bezahlen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Merit behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere für die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder der Verschlechterung.
8.2. Für den Fall, der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Sache mit fremden Sachen, erstrecken sich die Eigentumsrechte von Merit auf die neue Sachen.

9. RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN, PFLICHT ZUR PRÜFUNG DER PRODUKTE

9.1. Die Geltendmachung von Rechten des Kunden bei Mangelhaftigkeit der Produkte setzt voraus, dass er die Produkte bei Lieferung unverzüglich prüft und Merit über Mängel schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, informiert; versteckte Mängel sind Merit unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
9.2. Im Falle einer Mängelrüge hat Merit das Recht, die beanstandeten Produkte zu prüfen und zu testen. Der Kunde hat Merit die erforderliche Zeit und Gelegenheit dafür einzuräumen. Merit kann vom Kunden auch verlangen, dass er die beanstandeten Produkte auf Kosten von Merit retourniert.
9.3. Erweist sich die Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und erfolgte die Erhebung der Mängelrüge im Hinblick darauf sorgfaltswidrig, so ist er verpflichtet, Merit alle insoweit anfallenden Kosten, wie z.B. Reise- oder Versandkosten, zu erstatten.
9.4. Merit ist berechtigt, den Mangel nach Merits Wahl durch Verbesserung oder Austausch, jeweils kostenlos für den Kunden (zusammen “Nacherfüllung”), zu beheben oder, falls die Nacherfüllung fehlschlägt, eine Gutschrift in entsprechender Höhe zu gewähren. Der Kunde hat Merit, soweit erforderlich, eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren.
9.5. Gegenstände, die von Merit ersetzt wurden, sind auf Verlangen an Merit zurückzugeben.
9.6. Sollte Merit aus Kulanzgründen retournierte Produkte annehmen, obwohl Merit dazu nicht verpflichtet ist, so unterliegt diese Produktrücknahme den zum Zeitpunkt der Rücknahme geltenden Merit Richtlinien über Produktretouren (Anhang A). Merit haftet in diesen Fällen nicht für Schäden an den Produkten, die während des Transports und/oder des Versands entstehen. Der Kunde bzw. der Auftraggeber sind verpflichtet, entsprechende Schadenersatzansprüche gegenüber dem beauftragten Transportunternehmen geltend zu machen.

10. AUFTRAGSSTORNIERUNG

10.1. Der Kunde kann Bestellungen von nicht kundenspezifischen Produkte oder Mengen, die von Merit angenommen, aber noch nicht ausgeführt wurden, an demselben Werktag stornieren, an dem Merit die entsprechende Bestellung erhalten hat.
10.2. Der Kunde kann Bestellungen für kundenspezifische Produkte und Mengen nicht stornieren, sobald mit der Produktion begonnen wurde.
10.3. Stornierungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem Merit die schriftliche Mitteilung über die Stornierung durch den Kunden zugeht.
10.4. Wurde ein Auftrag vom Kunden wirksam storniert, ist Merit berechtigt, für die ihr entstandenen Aufwendungen einen Vergütungsbetrag als Stornogebühr in Höhe von 20% des vereinbarten Preises geltend zu machen (Reugeld). Übersteigen die Kosten, die Merit vor Erhalt der schriftlichen Stornierung tatsächlich entstanden sind, die Höhe der Stornogebühr, ist der Kunde verpflichtet, Merit die tatsächlich entstandenen Mehrkosten bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten.

11. VERTRAULICHE INFORMATIONEN

11.1. Merit kann dem Kunden bestimmte Informationen über Merit offenlegen, z.B. Informationen über Kunden, Lieferanten, Produkte, Finanzangelegenheiten, Geschäfte, Marketing, Preise, Strategien, Umsätze, die vertrauliche und geschützte Informationen von Merit darstellen (“Vertrauliche Informationen”).
11.2. Der Kunde darf diese vertraulichen Informationen von Merit nur zum Zwecke der Vertragserfüllung verwenden und in keinem Fall an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, die (i) bei Vertragsabschluss bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung der Öffentlichkeit bekannt werden; oder (ii) der Kunde von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhält, wenn und soweit der Dritte diese Informationen rechtmäßig erhalten hat und seinerseits nicht zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet ist; oder (iii) der Kunde aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen zur Offenlegung an Behörden oder Gerichte verpflichtet ist. Im Falle des Punktes (iii) hat der Kunde Merit unverzüglich darüber zu informieren, damit Merit seine Geheimhaltungsinteressen angemessen schützen kann.

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

12.1. Eine Schadenersatzpflicht von Merit besteht ausschließlich bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Schadensfolgen.
12.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden, für Produkthaftungen nach Produkthaftungsgesetz, sowie für weitere gesetzlich zwingende Haftungsfälle.
12.3. Dem Kunden obliegt es, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung und Minderung von Schäden erforderlich sind.

13. VERJÄHRUNGSFRIST
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt zwölf Monate, beginnend mit der Übergabe der Produkte an den Kunden. Die Anwendbarkeit der §§ 924 ABGB und 933b ABGB wird explizit ausgeschlossen. Für anderweitige Schadensersatzansprüche des Kunden, welche nicht aus der Mangelhaftigkeit der Produkte resultieren, oder im Falle von arglistig verschwiegenen oder grob fahrlässig verursachten Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

14. HÖHERE GEWALT

14.1. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb der Kontrolle und des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende Ereignisse, für die diese Partei keine Verantwortung trägt, wie Krieg, Naturkatastrophen oder Streik (“Höhere Gewalt”), befreien diese Partei für die Dauer dieses Ereignisses von ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Lieferfristen, Leistungsfristen und -termine verlängern oder verschieben sich gegebenenfalls um die Dauer des Vorliegens dieser höheren Gewalt; dies gilt nicht für die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der gelieferten Produkte.
14.2. Die jeweils andere Partei wird über den Eintritt eines solchen Falles von höherer Gewalt in angemessener Weise informiert. Ist das Ende des Ereignisses höherer Gewalt nicht absehbar, oder dauert es länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
14.3. Wenn Merit aufgrund von höherer Gewalt nicht dazu in der Lage ist, genügend Produkte herzustellen, um die Anforderungen des Kunden zu erfüllen, hat Merit das Recht, die hergestellten Produkte unter seinen Kunden nach billigem Ermessen aufzuteilen.

15. SCHAD- UND KLAGLOSHALTUNG
Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter gegen Merit, die aus der Sphäre des Kunden stammen und von diesem zu verantworten sind, hält der Kunde Merit schad- und klaglos.

16. EXPORT/IMPORT REGULIERUNGEN
Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden Export-/Importbestimmungen einzuhalten und alle erforderlichen Genehmigungen und Zertifizierungen einzuholen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen wird und darf der Kunde die Weiterleitung von Produkten in ein Land, das einem US-Embargo oder US-Beschränkungen für den Export von Waren oder Dienstleistungen unterliegt, nicht unterstützen oder sich daran beteiligen. Der Kunde akzeptiert daher, keine Produkte mit US-Ursprung direkt oder indirekt an eine natürliche oder juristische Person zu exportieren, die von einer Bundesbehörde der US-Regierung vom Export ausgeschlossen ist. Der Kunde verpflichtet sich, Merit unverzüglich zu informieren, wenn das “US Bureau of Export Administration” oder eine andere US oder nationale Behörde dem Kunden die Erteilung von Ausfuhrprivilegien entzieht, annulliert oder verweigert.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1. Alle Mitteilungen bedürfen der Schriftform und müssen portofrei erfolgen.
17.2. Der Kunde darf Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Merit an Dritte abtreten.
17.3. Merit und der Kunde sind von einander unabhängige Unternehmen; es besteht kein Geschäftsbesorgungs- oder Auftraggeber-/Auftragnehmerverhältnis.
17.4. Ein Säumnis bei der Rechtsdurchsetzung seitens Merit gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht.
17.5. Diese Lieferbedingungen beinhalten die gesamte Vereinbarung der Parteien über den Kauf der Produkte. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
17.6. Für diese Lieferbedingungen und das Vertragsverhältnis der Parteien gilt österreichisches Recht unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnormen. Im Übrigen gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) nicht.
17.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist das zuständige Handelsgericht in Wien, Österreich. Merit ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.8. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Anhang A
Richtlinie Produktretouren

Diese Produktrückgaberichtlinie kann von Merit ohne vorherige Ankündigung abgeändert werden.

Zur Rückgabe berechtigte Produkte:
Produkte, die defekt sind oder aufgrund eines Verarbeitungsfehlers von Merit versandt wurden, dürfen zurückgegeben werden. Merit kann auch die Rückgabe von standardmäßigen, ungeöffneten, nicht manipulierten, nicht wiederaufbereiteten und/oder nicht abgelaufenen Produkten akzeptieren, die Merit innerhalb von 90 Tagen ab dem Rechnungsdatum der ursprünglichen Versandbestellung erhält und die Merit als in einem wiederverkaufsfähigem Zustand befindlich einstuft. Veraltete Produkte, auslaufende Produkte oder Produkte mit einem Verfallsdatum von weniger als 6 Monaten können nicht zurückgegeben werden. Aufgrund der begrenzten Marktnachfrage akzeptiert Merit keine Rücksendung von Produkten, die ausschließlich für den individuellen Bedarf des Kunden entwickelt wurden, sowie von Produkten auf Sonderbestellung, einschließlich Sondermengen.

Genehmigungsverfahren und Gutschrift:
Nach Prüfung und Annahme der Rücksendungsinformationen des Kunden stellt Merit dem Kunden eine RGA-Nummer (Return Goods Authorization . Retourenbestätigung) und Rücksendungsanweisungen aus. Den zurückgesandten Produkten müssen die Originalbestellung, die Rechnung und/oder der Packzettel beiliegen und die RGA-Nummer muss außen auf dem Karton angebracht sein.

Nach Erhalt der Produkte in einwandfreiem Zustand kann Merit die Rücksendung genehmigen und dem Konto des Kunden vorbehaltlich einer Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % gutschreiben. Merit kann auf die Wiedereinlagerungsgebühr verzichten, wenn das Produkt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückgeschickt wird.

Für defekte Produkte oder Produkte, die aufgrund eines Bearbeitungsfehlers von Merit versandt wurden, stellt Merit dem Kunden eine Kontonummer für die Rücksendung zur Verfügung. Nicht defekte Produkte müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem Rechnungsdatum der ursprünglichen Lieferung zurückgeschickt werden. Für Rücksendungen aufgrund eines Produktfehlers oder eines Bearbeitungsfehlers von Merit wird keine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben.

Stornierung von Aufträgen:
Bestellungen können für nicht kundenspezifische Produkte innerhalb desselben Arbeitstages storniert werden, sofern die Bestellung noch nicht bearbeitet wurde. Bestellungen für kundenspezifische Produkte und Mengen können nicht mehr storniert werden, sobald die Produktion des bestellten kundenspezifischen Produkts begonnen hat.

Frachtkosten für zurückgesandte Produkte:
Alle an Merit zurückgesandten Produkte müssen so verpackt sein, dass sie beim Versand nicht beschädigt werden und gegen Beschädigung oder Verlust versichert sind. Merit übernimmt keine Haftung für Schäden an Produkten, die an Merit geschickt werden.

Der Kunde ist für alle Frachtkosten und Produktschäden verantwortlich, die während des Transports zu und von Merit entstanden sind, mit Ausnahme von Produkten, die aufgrund eines Bearbeitungsfehlers von Merit versandt wurden, oder von defekten Produkten. Produkte ohne Retourenbestätigung bzw- Genehmigung von Merit werden zurückgewiesen.

Kontaktinformationen:
Wenn Sie eine Autorisierung außerhalb Österreich , einschließlich der weltweiten Vertriebspartner, wünschen, wenden Sie sich bitte an den internationalen Kundendienst unter +31 43 358 8233 und geben Sie folgende Informationen an: Katalognummer, Chargennummer, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bestellnummer und Grund für die Rückgabe. Zusätzliche Informationen können erforderlich sein.

Um eine Retourenbestätigung in Österreichnzufordern, wenden Sie sich bitte an die Kundendienstabteilung unter 0800 295 374.

 

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